Die Verhandlungen über die Einstufung der Autobusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t in das E-Maut-System werden fortgesetzt. Es findet ein aktiver Dialog zwischen dem für die Entscheidung über die Gebührenpolitik zuständigen Ministerium, den Interessenvertretungen und unserer Gesellschaft statt, bei dem die Parteien die Bedingungen für die Übertragung von Autobussen über 3,5 t in das E-Maut-System klären.
In Anbetracht der obigen Ausführungen hat die Regierungsverordnung Nr. 13/2024 (1.30) das Gesetz Nr. LXVII von 2013 über die für die Nutzung der Autobahnen, Schnellstraßen und Hauptstraßen zu zahlenden und zur zurückgelegten Wegstrecke proportionalen Gebühr (Mautgesetz), die Verordnung Nr. 25/2013 (V. 31.) NFM über die Höhe der Maut und die mautpflichtigen Straßen (Mautverordnung), sowie die Verordnung Nr. 45/2020 (XI. 28.) ITM über die Autobahnen, Autostraßen und Hauptstraßen, die gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr genutzt werden können (Gebührenverordnung), geändert.
Auf der Grundlage der obigen Ausführungen können ab dem 1. Februar 2024 Straßennutzer für die Straßenbenutzung von Autobussen über 3,5 t nicht proportional zur zurückgelegten Wegstrecke, sondern weiterhin in dem auf der Benutzungsgebühr basierenden System durch den Kauf einer elektronischen Vignette bezahlen. Die Nationale Mauterhebung geschlossene Dienstleistungs AG bittet die Betreiber von Autobussen über 3,5 t, die im elektronischen Mautsystem HU-GO registriert sind, das e-Mautsystem HU-GO noch nicht für Mautzahlungen zu nutzen und die von ihnen erworbenen Bordgeräte nicht zu verwenden.
Im E-Vignetten-System können ab dem 1. Februar 2024 landesweite monatliche und wöchentliche (10-Tage-)Straßennutzungsberechtigungen für Busse über 3,5 t erworben werden, mit der Maßgabe, dass die Gültigkeit dieser Berechtigungen nach der zu ändernden Gebührenverordnung am 31. März 2024 um 24.00 Uhr abläuft, auch wenn sie nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Bestimmungen über diesen Zeitpunkt hinaus gültig gewesen wären.
Die Gültigkeit von Monatsvignetten sowie E-Vignetten für 1 Woche (10 Tage), die vor dem 31. Januar 2024 für die Kategorie B2 gekauft wurden, läuft natürlich nicht am letzten Tag des Monats Januar ab, sondern können entsprechend der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Vignettenart verwendet werden.