Kontrollsysteme

Die Nationale Mauterhebung geschlossene Dienstleistungs Aktiengesellschaft (NÚSZ Zrt.) als die für die Unterstützung der Kontrolle bestimmte Organisation führt die Entdeckung der unbefugten Straßenbenutzung ohne das Aufhalten des fließenden Verkehrs durch.  Die für die Feststellung nötige Datensammlung erfolgt einerseits mit ortsgebundenen Stationen (Portalen), andererseits mit für  diesen Zweck ausgebauten, in Fahrzeugen installierten, mobilen Einrichtungen.  Die Anzahl der auf den Schnellstraßen- und Nationalstraßen aufgestellten, ortsgebundenen Portale beträgt 110 Stück, die kontinuierliche Datensammlung für Kontrolle durch mobile Einrichtungen wird von 55 Fahrzeugen durchgeführt.

Die ortsgebundenen Mautkontrollstationen erkennen und registrieren alle aus dem Gesichtspunkt der Mautzahlung wichtigen Daten der Fahrzeuge. Die in Fahrzeugen installierten, mobilen Mautkontrolleinrichtungen führen eine kontinuierliche Datensammlung durch, so kann die Straßennutzungsberechtigung an beliebiger Stelle des mautpflichtigen Straßennetzes jederzeit kontrolliert werden. Aufgrund der gesammelten Daten kann eindeutig festgestellt werden, ob das jeweilige Fahrzeug über Straßennutzungsberechtigung für den betroffenen Straßenabschnitt verfügt.

 

Worauf Sie achten müssen, um die Strafe vermeiden zu können 

  • Bei Ab- und Ankoppelung von Anhänger oder Schleppwagen ist die Achsenzahl richtig anzugeben. Beispiel: Wenn Sie einen Anhänger zu einem Zwei-Achsen-Fahrzeug koppeln, was seine Fahrt auf vier Achsen fortsetzt, dann müssen Sie die Achsenanzahl von J2 auf J4 umstellen, wenn Sie es abkoppeln, dann müssen Sie diese Angaben auf J2 zurückstellen. Die Angabe einer nicht entsprechenden Achsenanzahl zieht eine Verwaltungsstrafe nach sich. Die Änderung der Achsenanzahl muss im System vor dem Beginn der Fahrt durchgeführt werden.
  • Die richtige Angabe des Verkehrskennzeichens und des zum Verkehrskennzeichen gehörende Länderkennzeichens ist wichtig, da das ein anderer wichtiger Parameter neben dem Verkehrskennzeichen der eindeutigen Identifizierung des Fahrzeuges ist, es kann nachträglich, nach der Bemessung der Strafe nicht mehr verbessert werden. 
  • Lösen Sie Ihr Streckenticket immer vor Beginn der Straßenbenutzung!Das Streckenticket berechtigt Sie für Straßenbenutzung nur nach der Zahlung, das für die gegebene Straßenstrecke nachträglich gelöste Ticket gilt als unberechtigte Straßennutzung, was Verwaltungsstrafe nach sich zieht. Das in eine Richtung gelöste Streckenticket gewährt ausschließlich für die geplante Route, in eine Richtung eine einmalige Straßennutzungsberechtigung. Bei Lösen des Streckentickets achten Sie bitte auf die richtige Einstellung der Parameter!
  • Mithilfe des Boardgerätes kann die Erklärung bzw. die Mautzahlung einfacher, bequemer durchgeführt werden, aber Sie müssen trotzdem einige wichtige Sachen beachten. Wenn die Gebühr mit der Hilfe eines Bordgeräts bezahlt wird, es lohnt sich, vor der Fahrt immer zu kontrollieren, ob das Bordgerät eingeschaltet ist, richtig funktioniert, zum gegebenen Fahrzeug zugeordnet ist und ob genug Guthaben für die Fahrt verfügbar sind.


Maßnahmen nach dem Erhalt des Bußgeldbescheides (Möglichkeiten der Berufung)


Mit rechtsbefolgendem Verhalten und Aufmerksamkeit können Sie die Strafe einfach vermeiden. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid über unberechtigte Straßenbenutzung erhalten und aus dem Rechtsmittel Gebrauch machen wollen, können Sie dem Inhalt des Bußgeldbescheides der Polizei entsprechend durchführen.

 

Eine wichtige Änderung in Bezug auf das E-Maut-System für LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist, dass ab dem 25. Dezember 2018 die Gebührenfreiheit der für Umleitungen bestimmten gebührenpflichtigen Straßenabschnitte aufgehoben wird.

Die für Umleitungen bestimmten gebührenpflichtigen Straßenabschnitte sind gemäß der bis Ende 2018 gültigen Regelung automatisch gebührenfrei. Die bisher gültige Rechtsnorm machte auch keinen Unterschied zwischen vorläufigen und ständigen Umleitungen bzw. es konnte auch nicht festgestellt werden, ob jemand von vornherein auf der für Umleitungen bestimmten Straße verkehren wollte.

Da in diesem letzteren Fall die Befreiung von der Mautzahlung für die betroffenen Fahrzeuge nicht begründet ist, wird mit der neuen Regelung diese Möglichkeit aufgehoben. Parallel dazu wird verordnet, dass bei provisorischen Umleitungen (nicht länger als für 31 Tage) die LKW, die die Umleitung benutzen, auch dann von dem Bußgeld befreit werden, wenn die Mautzahlungspflicht in Bezug auf den jeweiligen Abschnitt nicht erfüllt wurde (d. h. es wurde kein Streckenticket gekauft oder im Fall eines Boardgeräts lag kein ausreichendes Guthaben vor).

Die diesbezügliche Regelung im Rahmen des E-Vignetten-Systems bleibt derzeit noch unverändert, d. h. die Autofahrer müssen weiterhin keine Maut für die Nutzung der ansonsten gebührenpflichtigen Straßenabschnitte zahlen, die von dem Straßenverwalter für die Umleitung bestimmt wurden.