Die Nationale Mauterhebung geschlossene Dienstleistungs Aktiengesellschaft (NÚSZ Zrt.) als die für die Unterstützung der Kontrolle bestimmte Organisation führt die Entdeckung der unbefugten Straßenbenutzung ohne das Aufhalten des fließenden Verkehrs durch. Die für die Feststellung nötige Datensammlung erfolgt einerseits mit ortsgebundenen Stationen (Portalen), andererseits mit für diesen Zweck ausgebauten, in Fahrzeugen installierten, mobilen Einrichtungen. Die Anzahl der auf den Schnellstraßen- und Nationalstraßen aufgestellten, ortsgebundenen Portale beträgt 110 Stück, die kontinuierliche Datensammlung für Kontrolle durch mobile Einrichtungen wird von 55 Fahrzeugen durchgeführt.
Die ortsgebundenen Mautkontrollstationen erkennen und registrieren alle aus dem Gesichtspunkt der Mautzahlung wichtigen Daten der Fahrzeuge. Die in Fahrzeugen installierten, mobilen Mautkontrolleinrichtungen führen eine kontinuierliche Datensammlung durch, so kann die Straßennutzungsberechtigung an beliebiger Stelle des mautpflichtigen Straßennetzes jederzeit kontrolliert werden. Aufgrund der gesammelten Daten kann eindeutig festgestellt werden, ob das jeweilige Fahrzeug über Straßennutzungsberechtigung für den betroffenen Straßenabschnitt verfügt.
Mit rechtsbefolgendem Verhalten und Aufmerksamkeit können Sie die Strafe einfach vermeiden. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid über unberechtigte Straßenbenutzung erhalten und aus dem Rechtsmittel Gebrauch machen wollen, können Sie dem Inhalt des Bußgeldbescheides der Polizei entsprechend durchführen.
Eine wichtige Änderung in Bezug auf das E-Maut-System für LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ist, dass ab dem 25. Dezember 2018 die Gebührenfreiheit der für Umleitungen bestimmten gebührenpflichtigen Straßenabschnitte aufgehoben wird.
Die für Umleitungen bestimmten gebührenpflichtigen Straßenabschnitte sind gemäß der bis Ende 2018 gültigen Regelung automatisch gebührenfrei. Die bisher gültige Rechtsnorm machte auch keinen Unterschied zwischen vorläufigen und ständigen Umleitungen bzw. es konnte auch nicht festgestellt werden, ob jemand von vornherein auf der für Umleitungen bestimmten Straße verkehren wollte.
Da in diesem letzteren Fall die Befreiung von der Mautzahlung für die betroffenen Fahrzeuge nicht begründet ist, wird mit der neuen Regelung diese Möglichkeit aufgehoben. Parallel dazu wird verordnet, dass bei provisorischen Umleitungen (nicht länger als für 31 Tage) die LKW, die die Umleitung benutzen, auch dann von dem Bußgeld befreit werden, wenn die Mautzahlungspflicht in Bezug auf den jeweiligen Abschnitt nicht erfüllt wurde (d. h. es wurde kein Streckenticket gekauft oder im Fall eines Boardgeräts lag kein ausreichendes Guthaben vor).
Die diesbezügliche Regelung im Rahmen des E-Vignetten-Systems bleibt derzeit noch unverändert, d. h. die Autofahrer müssen weiterhin keine Maut für die Nutzung der ansonsten gebührenpflichtigen Straßenabschnitte zahlen, die von dem Straßenverwalter für die Umleitung bestimmt wurden.