Informationen über die ab dem 1. Mai 2026 im E-Maut-System in Kraft tretenden Änderungen

Im E-Maut-System für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t wird die Gültigkeitsdauer der Streckentickets von den bisherigen 120 Minuten auf 300 Minuten geändert. Das Streckenticket berechtigt Sie – wie auch bisher – erst nach erfolgter Zahlung und Rückmeldung zur Benutzung des gebührenpflichtigen Straßennetzes. Als Bestätigung gilt die nach der Rückleitung auf die Webseite hu-go.hu angezeigte Meldung über den erfolgreichen Abschluss der Transaktion.

Ebenfalls ab dem 1. Mai 2026 ändern sich die Regeln zur Mautbefreiung der von landwirtschaftlichen Erzeugern betriebenen Fahrzeuge. Der Kreis der landwirtschaftlichen Erzeuger sowie der Kreis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Transport landwirtschaftliche Erzeuger zur Beantragung der Ausstellung einer behördlichen Bescheinigung zum Erwerb eines gebührenfreien Streckentickets berechtigt, wird erweitert. Die Möglichkeit zum Erwerb eines gebührenfreien Streckentickets steht ab dem genannten Zeitpunkt auch im Falle des Transports von lebenden Tieren zur Verfügung. Detaillierte Informationen zur landwirtschaftlichen Gebührenbefreiung finden Sie hier.

Ab dem 1. Mai 2026 besteht die Möglichkeit, dass der Halter des mautpflichtigen Fahrzeugs von der Zahlung der wegen einer nicht korrekt angegebenen Gebührenkategorie und Umwelteinstufung verhängten Verwaltungsstrafe befreit wird, sofern er dem Mauterheber nachträglich die Differenz zwischen der nach der tatsächlichen Gebührenkategorie und Umwelteinstufung des Fahrzeugs geschuldeten Maut und der bereits entrichteten Maut bezahlt und dies gegenüber der das Bußgeld verhängenden Behörde (Polizei) nachweist. Von dieser Befreiungsmöglichkeit kann innerhalb von 60 Tagen einmal Gebrauch gemacht werden. Detaillierte Informationen zum Verfahren der nachträglichen Zahlung der Mautdifferenz zum Zweck der Befreiung vom Bußgeld finden Sie hier.

Wir weisen darauf hin, dass die nachträgliche Befreiung vom Bußgeld sowie die Gebührenbefreiung für Transportunternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse befördern, durch eine Gefahrenzustands-Regierungsverordnung gewährleistet werden. Daher können diese ausschließlich während des ausgerufenen Gefahrenzustands und nur bis zum Fortbestand der Regierungsverordnung Nr. 424/2022 (X. 28.) über die Ausrufung des Gefahrenzustands im Hinblick auf den bewaffneten Konflikt bzw. die humanitäre Katastrophe auf dem Gebiet der Ukraine sowie zur Abwehr und Bewältigung deren Folgen in Ungarn und über bestimmte Gefahrenzustandsregelungen – derzeit bis zum 14. Mai 2026 – in Anspruch genommen werden.