Die sich auf Kunden beziehenden AGB des E-Maut-Systems wurden geändert

Die wichtigsten, ab dem 3. Februar 2019 gültigen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der NMGD AG (nachfolgend „AGB“ genannt) sind Folgende.

Das Begriffssystem des Vertrags wurde wesentlich geändert.

In den AGB werden die Rechte und Verpflichtungen der Straßenbenutzer (Gebührenzahler als Vertragspartner) und der NMGD AG genauer beschrieben und ein besserer Überblick über diese gewährt. Bis jetzt waren die Regelungen bezüglich der Streckentickets an verschiedenen Stellen aufzufinden, im Rahmen der Änderung wurden diese an einem Ort gesammelt.

Einen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Regeln der nachträglichen Gebührenzahlung, diese waren bisher in separaten Dokumenten enthalten.

Diese Änderungen haben keine Änderungen bezüglich der Rechte und Verpflichtungen des Straßenbenutzers zur Folge.

In den Geschäftsbedingungen wurden die von der NMGD AG angebotenen kostenlosen zusätzlichen Dienstleistungen, wie Auskunft über das niedrige Guthaben oder die sogenannte Bußgeldwarnung, in einem separaten Punkt zusammengefasst.

Unter Berücksichtigung der DSGVO wurde die Datenschutzregelung wieder geändert.

Auch die Regeln der Abrechnung bei Auflösung des Mautzahlungsguthabens wurden geändert.

Eine die Straßenbenutzer betreffende Änderung ist, dass die NMGD AG bei der Registrierung im HU-GO-System in Zukunft das Bescheinigen der angegebenen Daten vorschreiben kann bzw. ist sie berechtigt, diese zu überprüfen und anhand der Prüfung den Inhalt der Daten, wenn dies aus dem Inhalt der bereitgestellten Daten eindeutig folgt, zu ändern.

In der Praxis bedeutet das, dass nach der Einstellung der Umwelteinstufung die Eingabe von weiteren Daten bzw. das Hochladen einer Kopie der Zulassungsbescheinigung oder einer gleichwertigen behördlichen Bescheinigung auf dem Internetportal verlangt werden.

Damit soll ausschließlich die Validierung der im Datenblatt erfassten Umwelteinstufung ermöglicht werden; die NMGD AG nutzt diese Daten nicht für andere Zwecke. Wenn das Hochladen unterlassen wird, ist die NMGD AG berechtigt, auf der Grundlage der vorliegenden Daten die Umwelteinstufung zu ermitteln; die Änderung derselben kann von dem Straßenbenutzer später jederzeit beantragt werden.

Die neuen Regeln sind ab dem 3. Februar 2019 gültig. Zum Einsehen der neuen AGB klicken Sie bitte hier!>>