Auf wen bezieht sich die Mautzahlungspflicht?

Die Pflicht bezieht sich auf Lastkraftwagen, Zugmaschinen mit einem zugelassenen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (auch die Sattelschlepper miteinverstanden), sowie auch auf Fahrzeugzüge, die aus solchem Fahrzeug und dem davon geschleppten Anhänger und Auflieger bestehen. Im System werden drei Kategorien nach Achszahl unterschieden (J2, J3, J4). Die Anzahl der Achsen kann auch während der Straßennutzung unter bestimmten Umständen modifiziert werden.

Auf wen bezieht sich die Mautzahlungspflicht nicht?

§ 9 (1) Nicht zur Mautzahlung und -erklärung verpflichtet sind (Gesetz Nr. LXVII von 2013, gültig: 19.10.2021):

a) die Ungarische Armee, der Militärische Dienst für Nationale Sicherheit bzw. die Polizeiorgane laut Gesetz über die Landesverteidigung und die Ungarische Armee sowie die in einer besonderen Rechtsordnung einzuführenden Maßnahmen und die Parlamentswache für die von ihnen betriebenen Fahrzeuge,

b) die sich in Ungarn zu Dienstzwecken aufhaltenden oder durchziehenden ausländischen bewaffneten Kräfte und die in Ungarn aufgestellten internationalen Militärkommandanturen für deren Dienstwagen sowie sonstige Organisationen für ihre aufgrund eines internationalen Vertrags bzw. Abkommens und aufgrund Gegenseitigkeit eine Befreiung genießenden Kraftfahrzeuge,

c)[1] zur Erledigung von Aufgaben zur Verwaltung eines mautpflichtigen elementaren Straßenabschnitts

ca) von einer Konzessionsgesellschaft oder einer durch diese mit den Aufgaben als Betreiber beauftragten Wirtschaftsgesellschaft zur Erledigung ihrer Verwaltungsaufgabe auf einer Konzessionsstraße betriebene Kraftfahrzeuge,

cb)[2] bei Nationalstraßen, die nicht unter Doppelbuchstabe ca fallen, die Kraftfahrzeuge zur Erledigung von Aufgaben zur Verwaltung eines mautpflichtigen elementaren Straßenabschnitts, die zur Verwaltung der Nationalstraßen von dem durch den Minister bestimmten Straßenverwalter zur Erledigung seiner Aufgabe als Straßenverwalter betrieben werden bzw. die im Winterzeitraum einem mit dem Verwalter der Nationalstraßen geschlossenen Vertrag entsprechend durch den zur Firmenzeichnung berechtigten Vertreter des Verwalters der Nationalstraßen nachweislich Aufgaben beim Winterdienst bzw. zur Beseitigung von Glatteis erfüllen,

d) der Mauterheber für seine Kraftfahrzeuge, die zur Erledigung seiner Aufgaben dienen,

e) die zur Nutzung des Sondersignals berechtigten Personen für Fahrzeuge mit einem in Ungarn ausgegebenen Kennzeichen, unabhängig davon, ob das Sondersignal während der Fahrt auf einem mautpflichtigen elementaren Straßenabschnitt benutzt wird,

f) die Halter von Kraftfahrzeugen, die an der Vorbeugung oder Abwendung von Schäden beteiligt sind, die durch im Sinne des Gesetzes über den Katastrophenschutz definierte Katastrophen verursacht wurden, bei der Erledigung dieser Aufgaben sowie die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, der kommunalen und institutionellen Feuerwehren sowie der freiwilligen oder Pflicht-Katastrophenschutzeinheiten für die bei angeordneten Übungen in Anspruch genommenen Kraftfahrzeuge,

g) die Verkehrsbehörde für die Fahrzeuge, die von ihr betrieben und zur Erfüllung der verkehrsbehördlichen Maßnahmen in Anspruch genommen werden,

h) die Fahrzeuge, die einem internationalen Vertrag, einem internationalen Abkommen (NATO, Schengener Abkommen) und der Gegenseitigkeit unterliegen,

i) die Halter von Kraftfahrzeugen, die humanitäre Hilfsgüter transportieren, bei der Ausführung dieser Aufgaben,

j)[3] die zur Verwaltung von öffentlichen Straßen gebildete Organisation, die Aufgaben als Verwalter des öffentlichen Straßennetzes eines Nachbarstaates von Ungarn erfüllt, für die von ihr zur Erledigung der Aufgaben bei der Verwaltung öffentlicher Straßen betriebenen Kraftfahrzeuge, wenn sie die von der Staatsgrenze der zwei betroffenen Länder nächstgelegenen zwei mautpflichtigen elementaren Straßenabschnitte nutzen,

k)[1] die Kraftfahrzeuge, die an der Durchführung von Transportaufgaben beteiligt sind, die in einer im Gesetz über die Staatsgrenze definierten, durch Masseneinwanderung verursachten Krisensituation angeordnet werden, bei der Erfüllung dieser Aufgabe.

(2)[2] Die Befreiung laut Absatz 1 besteht – mangels abweichender Bestimmung dieses Gesetzes – aufgrund der Eintragung in das Register der Personen, die zur kostenlosen Nutzung von mautpflichtigen elementaren Straßenabschnitten und der gegen eine Straßennutzungsgebühr zu benutzenden öffentlichen Straßen sowie ohne Zustimmung der Straßenverwaltung zum Verkehr mit Fahrzeugen über dem zulässigen Gesamtgewicht bzw. dem zulässigen höchsten Achsengewicht berechtigt sind (im Weiteren: Befreiungsregister). Die Gültigkeit der Befreiung erstreckt sich auf einen in der Anmeldung angegebenen Zeitraum von höchstens einem Jahr.

(3)[3] Der Minister kann in der ministeriellen Verordnung über die Regeln zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gefährden, bezüglich der zur Sicherheit des Verkehrs an eine Raststätte transportierten Kraftfahrzeuge von Absatz 1 abweichende Vorschriften für mautpflichtige Kraftfahrzeuge festlegen.

(4)-(6)[4]

§ 10[5] Aufgrund der vorherigen Anmeldung der in § 9 Absatz 1 Buchstaben a, e und g festgelegten Fahrzeuge bei der Verkehrsverwaltungsbehörde oder der im Falle von Buchstabe a mit einem direkten Zugang elektronisch bei den Buchstaben b bis d, h, j und k festgelegten Fahrzeuge bei der Straßenverkehrsregisterstelle bzw. der in den Buchstaben f und i festgelegten Fahrzeuge bei der Katastrophenschutzbehörde sind die Fahrzeughalter nach Kenntnisnahme der Anmeldung und der Eintragung ins Befreiungsregister nicht zur Mautzahlung und -erklärung verpflichtet.

§ 10/A[6]

§ 11 (1)[7]

(2) Die zeitweilige Gebührenfreiheit der einem internationalen Vertrag, einem internationalen Abkommen und der Gegenseitigkeit unterliegenden Fahrzeuge, die internationale humanitäre Hilfsgüter transportieren, sowie der Kraftfahrzeuge, die an der Vorbeugung oder Abwendung von Schäden beteiligt sind, die durch im Sinne des Gesetzes über den Katastrophenschutz definierte Katastrophen verursacht wurden, wird von der internationalen Kontaktstelle sowie der Katastrophenschutzbehörde auf die in Absatz 1 festgelegte Art und Weise ins Register eingetragen.

§ 12[8]