Im ungarischen Amtsblatt „Magyar Közlöny“ wurde am 27. März 2026 die Regierungsverordnung Nr. 77/2026 (III. 27.) veröffentlicht, die ab dem 1. Mai 2026 zwei Regierungsverordnungen wie folgt ändert.
Aufgrund der Änderung der Regierungsverordnung Nr. 209/2013 (VI. 18.) über die Durchführung des Gesetzes Nr. LXVII von 2013 über die für die Nutzung von Autobahnen, Schnellstraßen und Hauptstraßen zu zahlenden, streckenbezogenen Gebühren wird ab dem 1. Mai 2026 im E-Maut-System für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t die Gültigkeitsdauer des Streckentickets auf 300 Minuten geändert.
Die Änderung der Regierungsverordnung Nr. 243/2013 (VI. 30.) über die ausführlichen Regeln zur Mautfreiheit der von landwirtschaftlichen Erzeugern genutzten Fahrzeuge ändert zudem den Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugers und modifiziert die Möglichkeit des Erwerbs eines gebührenfreien Streckentickets: Sie erweitert den Kreis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Transport landwirtschaftliche Erzeuger zur Beantragung der Ausstellung einer behördlichen Bescheinigung zum Erwerb eines gebührenfreien Streckentickets berechtigt, und bietet diese Möglichkeit ab dem 1. Mai 2026 auch im Falle des Transports von lebenden Tieren.
Ebenfalls am 27. März 2026 wurde im ungarischen Amtsblatt „Magyar Közlöny“ die Regierungsverordnung Nr. 78/2026 (III. 27.) veröffentlicht, die auf Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 424/2022 (X. 28.) über die Ausrufung des Gefahrenzustands im Hinblick auf den bewaffneten Konflikt bzw. die humanitäre Katastrophe auf dem Gebiet der Ukraine sowie zur Abwehr und Bewältigung deren Folgen in Ungarn und über bestimmte Gefahrenzustandsregelungen ab dem 1. Mai 2026 eine abweichende Anwendung von zwei die Mautzahlung betreffenden Gesetzen wie folgt ermöglicht.
Die Regelung sieht – abweichend von § 20 sowie § 21/A des Gesetzes Nr. I von 1988 über den Straßenverkehr – während der Dauer des Gefahrenzustands ab dem 1. Mai 2026 eine Befreiungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der in § 14 Buchstabe b) des Mautgesetzes definierten unberechtigten Straßenbenutzung vor: Der Halter des mautpflichtigen Fahrzeugs wird von der Zahlung der wegen einer nicht korrekt angegebenen Gebührenkategorie und Umwelteinstufung verhängten Verwaltungsstrafe befreit, sofern er dem Mauterheber nachträglich die Differenz zwischen der nach der tatsächlichen Gebührenkategorie und Umwelteinstufung des Fahrzeugs geschuldeten Maut und der bereits entrichteten Maut bezahlt und dies gegenüber der das Bußgeld verhängenden Behörde nachweist. Von dieser Befreiungsmöglichkeit kann innerhalb von 60 Tagen einmal Gebrauch gemacht werden.
Auf Grundlage der Regelung werden – während der Dauer des Gefahrenzustands – Transportunternehmen, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse befördern, für die Dauer des Transports dieser Erzeugnisse ab dem 1. Mai 2026 von der Mautzahlung befreit. Der Halter des mautpflichtigen Fahrzeugs hat die Ausstellung einer behördlichen Bescheinigung zu beantragen, die zum Erwerb eines gebührenfreien Streckentickets berechtigt. Das Verfahren, die damit verbundenen Fristen sowie die betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden in der Verordnung festgelegt.
