Die einschlägige Rechtsnorm wurde veröffentlicht, die Höhe der ab 2026 zu zahlenden E-Maut ist nun offiziell, und ab Januar ändert sich die Höhe der Bußgelder für die unberechtigte Straßenbenutzung. Die Liste der mautpflichtigen Abschnitte wird erst ab Juli erweitert.
Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 34/2025. (XI. 30.) des Ministers für Bau und Verkehr, die in Ausgabe 143 des ungarischen Amtsblatts „Magyar Közlöny“ veröffentlicht wurde, werden im Jahr 2026 folgende Änderungen im E-Maut-System eingeführt:
Im Sinne der Änderung der Verordnung ändert sich ab dem 1. Januar 2026 der Grundbetrag der Infrastrukturgebühr, und ab dem 1. Juli 2026 wird das mautpflichtige Straßennetz gemäß der Änderung der Verordnung Nr. 25/2013. (V. 31.) des Ministers für Nationale Entwicklung über die Höhe der Maut und die mautpflichtigen Straßen erweitert.
Die Höhe der ab dem 1. Januar 2026 geltenden, streckenabhängig zu zahlenden Mautgebühren finden Sie auf unserer Website unter dem Menüpunkt Gebührentabelle.
Ebenfalls in Ausgabe 143 des ungarischen Amtsblatts „Magyar Közlöny“ wurde die Regierungsverordnung Nr. 375/2025. (XI. 30.) veröffentlicht, wonach die Höhe der zu verhängenden Bußgelder auch bei Verstößen gemäß § 14 Buchstabe a), b) und c) des E-Maut-Gesetzes für die Fahrzeugklassen J2, J3, J4 und J5 erhöht wird, wenn die unberechtigte Straßenbenutzung in der ersten Zeitspanne festgestellt wird.
Durch die Regierungsverordnung werden auch die Regierungsverordnung Nr. 156/2009. (VII. 29.) über die Höhe der Bußgelder, die bei der Verletzung einzelner Bestimmungen in Verbindung mit dem Güterverkehr bzw. dem Personentransport auf der Straße und dem Straßenverkehr verhängt werden können, sowie die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestrafung sowie die Regierungsverordnung Nr. 410/2007. (XII. 29.) über den Kreis der Verletzungen von Verkehrsvorschriften, die mit einer Verwaltungsstrafe zu ahnden sind, die Höhe der Bußgelder, die bei einer Verletzung der einschlägigen Verordnungen zu diesen Tätigkeiten auferlegt werden, sowie die Ordnung zu deren Anwendung und die Bedingungen einer Mitwirkung an der Kontrolle geändert.